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Ausgliederung von Betriebsteilen, Überführung in eine pr ... / 5.2 Die bisherige Rechtsprechung des BAG

Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
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5.2.1 Früher: "Gleichstellungsabrede"

Nach der früheren Rechtsprechung des BAG waren bei Tarifbindung des Arbeitgebers dynamische Verweisungsklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen.

Dies bedeutete: Für die Gewerkschaftsmitglieder galt nach einem Betriebsübergang der bisherige Tarifvertrag zwar weiter – wenn auch schuldrechtlich –, jedoch eingefroren in der Fassung des Ausgliederungsdatums. Bei den Nichtgewerkschaftsmitgliedern wurde nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags auf "die jeweils gültige Fassung" des Tarifvertrags verwiesen. Mit der Begründung, der Arbeitgeber wolle mit dieser Formulierung lediglich die Nichtgewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaftsmitgliedern gleichstellen, galt nach der Rechtsprechung des BAG – entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung – die Bezugnahme auf den Tarif auch für die Nichtgewerkschaftsmitglieder nur statisch, d. h. eingefroren auf die Fassung des Ausgliederungsdatums.

Mit Urteil vom 14.12.2005[1] hatte das BAG angekündigt, diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass sich die Auslegung von Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, in erster Linie am Wortlaut der Verweisungsklausel – im Regelfall der dynamischen Verweisung auf den Tarifvertrag – zu orientieren hat.

In der Entscheidung vom 18.4.2007[2] wurde vom BAG die Ankündigung umgesetzt und vom BAG in der Entscheidung vom 22.10.2008[3] ausdrücklich bestätigt.

 
Hinweis

Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag "in seiner jeweiligen Fassung" verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag auch in der erwerbenden Einrichtung in seiner jeweiligen Fassung gelten soll.

[1] BAG, Urteil v. 14.12.2005, 4 AZR 536/04, BAGE 116 S. 326.
[2] BAG, Urteil v. 18.4.2007, 4 AZR 652/05, BAGE 122 S. 74.
[3] BAG, Urteil v. 22.10.2008, 4 AZR 793/07, NZA 2009 S. 323.

5.2.2 Rechtslage bei vor und nach dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsverträgen

Das BAG stützt diese Rechtsprechung auf die seit dem 1.1.2002 geltenden Regeln zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Arbeitsverträge, die §§ 305ff. BGB. Danach sei der Arbeitnehmer als "Verbraucher" vor vom Arbeitgeber formularmäßig vorgegebenen Klauseln zu schützen. Unklarheiten müssen zulasten des AGB-Verwenders, des Arbeitgebers, gehen.

  • Das BAG gewährt für bis zum 31.12.2001 abgeschlossene Arbeitsverträge den betroffenen Arbeitgebern Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass bei dynamischen Verweisungen im Arbeitsvertrag für vor dem genannten Datum geschlossene Verträge weiterhin die Klausel als Gleichstellungsabrede verstanden wird und damit der Tarifvertrag nach der Auslagerung zwar gilt, jedoch nur eingefroren auf dem Stand des Ausgliederungsdatums. Es besteht kein Anspruch auf Tariferhöhungen, die erst nach dem Betriebsübergang vereinbart werden.
  • Sind die Arbeitsverträge ab dem 1.1.2002 abgeschlossen worden, so gilt die neue Rechtsprechung des BAG. Die Klausel muss nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden, d. h., sie gilt dynamisch in der jeweils gültigen Fassung des Tarifvertrags auch hinsichtlich des übertragenen Arbeitsverhältnisses. Die Rückwirkung bis zum Jahr 2002 hält das BAG für zumutbar. Die Arbeitgeberseite hätte sich beraten lassen können, um die Änderung des BGB und deren Auswirkungen kennenzulernen.

Diese Auslegungsregel gilt nicht nur, wenn auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen wird, sondern auch, wenn ohne Einschränkung das gesamte Tarifwerk einer Branche in Bezug genommen wird. Zum Beispiel: "Es gelten die Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes". Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 ausgeführt.[1]

Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber. In beiden Fällen unterliegt die Dynamik der Bezugnahmeklausel nicht der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung.[2]

 
Praxis-Tipp

Das BAG hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die dynamische Bezugnahme auf den Tarifvertrag auch unter einer auflösenden Bedingung vereinbart werden kann, z. B. dass die dynamische Inbezugnahme des Tarifvertrags nur so lange gelten soll, wie der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist (genauer Wortlaut siehe Ziff. 5.1.2 Buchst. d).

Die Klausel sei mit dem gewählten Wortlaut – also ohne Vereinbarung einer Bedingung – vom Arbeitgeber gestellt worden. Er habe deshalb auch die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung und deren mögliche Risiken zu tragen.

[1] BAG, Urteil v. 14.12.2005, 4 AZR 536/04, BAGE 116 S. 326.
[2] BAG, Urteil v. 18.4.2007, 4 AZR 652/05 – Rn. 35 m. w. N., BAGE 122 S. 74, 84f.

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