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Ausgleichsquittung: Inhalt und Auswirkungen / 1 Rechtsnatur und Rechtswirkungen

Andreas Haupt
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1.1 Kein Rechtsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Ausgleichsquittung zu unterzeichnen, mit der er bestätigen soll, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Nach § 368 BGB ist er lediglich verpflichtet, den Empfang der Arbeitspapiere wie Zeugnis und Versicherungsnachweisheft zu bestätigen. § 368 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer allerdings nicht, den Erhalt eines ordnungsgemäßen Zeugnisses zu bestätigen, da die ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses nicht ohne inhaltliche Prüfung des Zeugnisses beurteilt werden kann.

Auch wenn dem Arbeitgeber kein Rechtsanspruch auf Unterzeichnung der Ausgleichsquittung zusteht, ist es nicht unzulässig, dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung zur Unterzeichnung vorzulegen. Hierfür besteht ein praktisches Bedürfnis als Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer die in der Ausgleichsquittung angeführten Arbeitspapiere sowie die Gehaltszahlungen erhalten hat. Auch für die Erklärung des Arbeitnehmers, keine Ansprüche mehr zu haben, besteht ein praktisches Bedürfnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

1.2 Rechtswirkungen

Die Rechtswirkungen der Ausgleichsquittung hängen von deren Rechtsnatur und damit vom Text der Ausgleichsquittung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls ab.

Wenn mit der Ausgleichsquittung lediglich der Empfang von unstreitig erhaltenen Arbeitspapieren oder Zahlungen bestätigt wird, stellt die Ausgleichsquittung lediglich ein Empfangsbekenntnis dar. Die Rechtswirkung der Ausgleichsquittung beschränkt sich dann auf die Nachweisfunktion.

Gingen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer davon aus, dass keine Forderungen mehr bestehen und wird dies in der Ausgleichsquittung dokumentiert, handelt es sich um ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis. Stellt sich nachträglich heraus, dass Forderungen bestehen, kann der Arbeitnehmer diese Forderungen weiterhin geltend machen, da es sich bei der Erklärung in der Ausgleichsquittung nur um eine Wissenserklärung handelte.[1] Wenn die Parteien mit der Ausgleichsquittung alle etwaigen bekannten und unbekannten Ansprüche des Arbeitnehmers ausschließen wollen, handelt es sich um ein konstitutives negatives Anerkenntnis des Arbeitnehmers, dass ihm keine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber mehr zustehen.[2] Stellt sich nachträglich heraus, dass vor Unterzeichnung der Ausgleichsquittung noch Forderungen des Arbeitnehmers bestanden, steht dies der Wirksamkeit des Anerkenntnisses, keine Forderungen mehr zu haben, nicht entgegen. Erfolgte dieses Anerkenntnis des Arbeitnehmers jedoch rechtsgrundlos, insbesondere, wenn diesem Anerkenntnis keinerlei Gegenleistung des Arbeitgebers entgegensteht, kann der Arbeitnehmer das Anerkenntnis unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der rechtsgrundlosen Bereicherung kondizieren, wodurch das Anerkenntnis gegenstandslos werden kann. Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer unter besonderen Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht zustehen.

Ging der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung der Ausgleichsquittung davon aus, dass ihm gegen den Arbeitgeber noch Forderungen zustehen, die durch die Ausgleichsquittung ausgeschlossen wurden, handelt es sich um einen Erlassvertrag, mit dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die bestehende Forderung erlässt. Damit erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber wird von seiner Leistungsverpflichtung frei. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Erklärungsirrtum, kann dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht zustehen.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 72 Abs. 3 Satz 2b.
[2] § 397 Abs. 2 BGB,

BAG, Urteil v. 14.5.2013, 9 AZR 844/11.

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