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Ausfuhrlieferung

Rainald Vobbe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt eine Warenbewegung ins Drittlandsgebiet voraus, die dem Umsatz des Lieferers zugeordnet werden kann. Der Lieferant oder sein ausländischer Abnehmer müssen den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden. Als primär zu verwendender Belegnachweis hierfür gelten die im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr elektronisch übermittelten Ausgangsvermerke. Ausnahmsweise ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung auch anzuerkennen, wenn trotz mangelnder Beleglage die gesetzlichen Voraussetzungen anhand anderer objektiver Merkmale nachgewiesen sind. Der Umsatz ist getrennt von den Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufzuzeichnen und in den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen zu deklarieren. Besonderheiten gelten für Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten sowie zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 4 Nr. 1a, § 6 UStG, §§ 8–13 und 17 UStDV, Abschn. 6.1–6.12 UStAE.

1 Überblick

 
Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG)
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete Ware gelangt körperlich in die deutschen Frei­häfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
Ansässigkeit des Abnehmers, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und führt mit den Gegenständen ausschließlich Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen

Belegnachweis

  • Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, ersatzweise "Alternativ-Ausgangsvermerk"
  • Bei Ausfall des IT-Systems (Ausfall- und Sicherheitskonzept) amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers),
  • in Ausfuhrfällen mit geringer Bedeutung (bis 1.000 EUR) oder bei Ausfuhren, die nicht mittels "ATLAS" erfolgen, Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle auf handelsüblichen Papieren,
  • bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ersatzweise auch ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg.
  • Einzelheiten sind geregelt in §§ 8–11 UStDV; Abschn. 6.1–6.9 UStAE.

Buchnachweis

  • Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis o. g. Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.
Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG)
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete Ware gelangt körperlich in die deutschen Frei­häfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer, steuer­licher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen

Belegnachweis

  • Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, ersatzweise "Alternativ-Ausgangsvermerk".

Bei Ausfall des IT-Systems oder in Ausfuhrfällen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).

  • bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ersatzweise auch ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg.
  • Einzelheiten sind geregelt in §§ 8–11 UStDV; Abschn. 6.1–6.9 UStAE.

Buchnachweis

  • Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis o. g. Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.

Besonderheiten bei Ausfuhren zum Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge

  • Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer im Ausfuhrbeleg und zusätzlich Nachweis der Verzollung bzw. Einfuhrbesteuerung im Bestimmungsland oder Ausfuhrkennzeichen.

Besonderheiten bei der Abholung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel

  • Ausländischer Abnehmer muss die Gegenstände für ein Beförderungsmittel erwerben, das den Zwecken seines Unternehmens dient.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3 UStG, Abschn. 6.4 UStAE.

Besonderheiten bei Touristen (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck):

  • Abnehmer hat Wohnsitz im Drittlandsgebiet.
  • Ausfuhr erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Kauf.
  • Zollbehörden haben sowohl die Angaben des Abnehmers als auch die Ausfuhr zu bestätigen.
  • Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3a UStG; § 17 UStDV; Abschn. 6.11 UStAE.
 
Hinweis

Buch- und Belegnachweise

Die Nachweispflichten für Ausfuhren sind seit dem Jahre 2012 auch in der UStDV[1] geregelt. Als hinreichender Beleg für um...

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