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Ausbildung / 3.7.3 Ausschluss der Fahrtkostenerstattung

Justus Steinbömer
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Die Erstattungspflicht nach § 10a Sätze 1 und 2 besteht nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als 4 Wochen beträgt (§ 10a Satz 3). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr kommt es entscheidend auf die Distanz zwischen dem Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und dem Ort der Ausbildungsstätte an. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien von der Festlegung einer bestimmten Entfernungsangabe abgesehen, sodass die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Einen Anhaltspunkt können die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben nach dem örtlich einschlägigen Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes bieten.[1]

So ist z. B. gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt.

[1] LAG Hamm (Westfalen), Urteil v. 23.8.1999, 19 Sa 394/99.

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