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Ausbildung / 3.7 Familienheimfahrten

Justus Steinbömer
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3.7.1 Erstattung der Fahrtkosten

§ 10a räumt den Auszubildenden einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat ein. Unter Familienheimfahrten sind Fahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und zurück (vgl. Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG –) zu verstehen. Es sind mithin 2 Tatbestände voneinander zu unterscheiden, wobei der letztere nur erfüllt ist, wenn der Ausbildende die/den Auszubildenden an eine andere (auswärtige) Berufsschule schickt als die für ihre/seine Ausbildung staatlich vorgesehene (zuständige) Berufsschule.

Maßgebend ist zudem der Umstand, dass der Auszubildende die Fahrt tatsächlich unternommen hat. Allerdings ist der Anspruch nach dem Wortlaut des § 10a in der Höhe begrenzt. Erstattet werden nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen (siehe hierzu Ziffer 3.6.2). Ausnahmsweise ist eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt (Satz 2). Für Familienheimfahrten in das Ausland werden höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort erstattet.

3.7.2 Feststellung der notwendigen Fahrtkosten

Für die Feststellung der notwendigen Fahrtkosten bedarf es grundsätzlich eines Nachweises in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum einen kann der Arbeitgeber in der Regel nur anhand eines solchen Nachweises feststellen, ob es sich tatsächlich um eine Familienheimfahrt handelt und damit notwendige Fahrtkosten angefallen sind.

Zum anderen sind bei der Kostenerstattung Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen, die die Höhe der Kostenerstattung und damit die notwendigen Kosten maßgeblich beeinflussen können (siehe hierzu Ziffer 3.6.2). Im Gegensatz dazu könnte auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die Auszubildenden stets den gleichen Erstattungsbetrag erhalten sollen, denn damit wäre von Anfang an eine feste Kalkulationsgrundlage gegeben. Dadurch, dass in der Regelung des § 10a eine solche feste Kalkulationsgrundlage nicht enthalten ist und stattdessen bei der Fahrtkostenerstattung der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt wird, ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, zur Feststellung der notwendigen Kosten für die Familienheimfahrt einen Nachweis in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte von den Auszubildenden zu verlangen.

3.7.3 Ausschluss der Fahrtkostenerstattung

Die Erstattungspflicht nach § 10a Sätze 1 und 2 besteht nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als 4 Wochen beträgt (§ 10a Satz 3). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr kommt es entscheidend auf die Distanz zwischen dem Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und dem Ort der Ausbildungsstätte an. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien von der Festlegung einer bestimmten Entfernungsangabe abgesehen, sodass die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Einen Anhaltspunkt können die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben nach dem örtlich einschlägigen Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes bieten.[1]

So ist z. B. gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt.

[1] LAG Hamm (Westfalen), Urteil v. 23.8.1999, 19 Sa 394/99.

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Für Familienheimfahrten findet sich die einschlägige Regelung in § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – (siehe nachfolgend Ziffer 3.7).

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