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Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD

Justus Steinbömer
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2.3.2.2.1 Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

§ 12a Abs. 1 TVAöD sieht einen Freistellungsanspruch für insgesamt 5 Ausbildungstage vor, damit sich der Auszubildende vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten kann. Der Freistellungsanspruch erhöht sich auf 6 Ausbildungstage bei einer 6-Tage-Woche.

Die Tarifnorm meint mit der Abschlussprüfung jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt, sodass auch evtl. Wiederholungsprüfungen erfasst werden. Dagegen kann nach der Wortwahl "Abschlussprüfung" eine Freistellung vor Zwischenprüfungen nicht verlangt werden. Soweit die einschlägige Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung (mehr) vorsieht, sondern stattdessen eine Abschlussprüfung mit zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (sog. "gestreckte Abschlussprüfung", § 44 BBiG), bleibt es bei der Begrenzung des Freistellungsanspruchs auf insgesamt 5 bzw. 6 Tage. Der Umstand, dass Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung zeitlich voneinander getrennt geprüft werden (z. B. Teil I zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres, Teil II zum Ende der Berufsausbildung[1]), führt nicht dazu, dass für jede Teilprüfung ein Freistellungsanspruch von 5 bzw. 6 Tagen besteht. § 12 Abs. 1 TVAöD erfasst vom Sinn und Zweck her die Abschlussprüfung (insgesamt) und nicht Zwischenprüfungen oder einen einzelnen Teil einer Abschlussprüfung. Es ist jedoch zulässig, die 5 bzw. 6 Tage aufzuteilen und sowohl vor dem ersten Teil als auch vor dem zweiten Teil der Abschlussprüfung jeweils einen oder mehrere – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 bzw. 6 – freie Tage zu geben.

Die Freistellungstage sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift möglic...

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