Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande.
Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt.
Die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden hat nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).
Von der persönlichen Eignung zur Einstellung von Auszubildenden ist die fachliche Eignung zum Ausbilder/zur Ausbilderin zu unterscheiden. Die fachliche Eignung eines Ausbilders richtet sich nach § 30 BBiG. Der Ausbilder muss gem. § 30 Abs. 1 BBiG unter anderem die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz nach Maßgabe der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die auf der Basis des § 30 Abs. 5 BBiG verordnet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis gelingt durch eine erfolgreich absolvierte Ausbildereignungsprüfung, in der von der jeweiligen zuständigen Stelle die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den 4 Handlungsfeldern
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen
ermittelt wird, und durch Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung (AEVO-Zeugnis, § 5 AEVO). Der Qualifikationsnachweis wird auch AEVO-Schein oder (umgangssprachlich) ADA-Schein (ADA=Abkürzung für Ausbildung der Ausbilder) genannt.
Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG unter bestimmten Voraussetzungen auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich.
Schließt der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht berührt (§ 10 Abs. 4 BBiG).