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Aufzeichnungspflichten im Betriebsbereich / 5.5 Eigenes Verzeichnis für "geringwertige Wirtschaftsgüter" und Sammelposten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
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Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert über 1.000 EUR netto sind in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen und über die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abzuschreiben. Eine Vergünstigung hinsichtlich der Abschreibung ist nur für Wirtschaftsgüter möglich, deren Anschaffungskosten 1.000 EUR nicht überschreiten.

Als sog. "geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) gelten selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert bis zu 800 EUR netto betragen; die Abziehbarkeit von Vorsteuer ist dabei unerheblich.[1] Sie dürfen im Jahr des Zugangs sofort abgeschrieben werden.[2] Gleichwohl sind sie in einem eigenen Verzeichnis zu erfassen.[3] Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 250 EUR, kann auf die Erfassung im Verzeichnis verzichtet werden.[4]

Daneben besteht das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR.[5] Dieses Wahlrecht darf nur einheitlich für die gesamten Zugänge eines Jahres ausgeübt werden.[6]

Wurde vom Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch gemacht, besteht keine Möglichkeit mehr zur Nutzung der Regelung für "geringwertige Wirtschaftsgüter".

Der Sammelposten wird linear mit 20 % über 5 Jahre gewinnmindernd aufgelöst.[7] Die Auflösung beginnt im Jahr des Zugangs. Für die Zugänge des nächsten Jahres ist wieder ein separater Sammelposten zu bilden.

Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus (Verkauf, Entnahme, Untergang), hat dies keinen Einfluss auf den Sammelposten.[8] Damit führen Verkäufe und Entnahmen voll zu Gewinnerhöhungen. Im Gegenzug wird in den Folgejahren bis zum Ablauf des 5-Jahreszeitraums der Restwert im Zeitpunkt des Abgangs noch gewinnmindernd aufgelöst – obwohl das Wirtschaftsgut an sich gar nicht mehr zum Betriebsvermögen rechnet.

 

Übersichtstabelle GWG (ab 2018)

Anschaffungs-/Herstellungskosten / Einlagewert  
bis 250 EUR

Wahlrecht:

Sofortabschreibung (GWG) oder

Aktivierung
über 250 EUR bis 800 EUR

Wahlrecht:

Sofortabschreibung (GWG) oder

Aktivierung oder

Sammelposten[9]
über 800 EUR bis 1.000 EUR

Wahlrecht:

Aktivierung oder

Sammelposten[10]
über 1.000 EUR Aktivierung

Tab. 5: Abschreibung GWG

 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht bei GWG

Unternehmer U erwirbt ein Wirtschaftsgut für 600 EUR netto und eines für 900 EUR netto. Die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter beträgt jeweils 10 Jahre.

U kann zwischen 3 Varianten wählen:

  1. Aktivierung beider Wirtschaftsgüter i. H. v. 600 EUR und 900 EUR und Abschreibung auf jeweils 10 Jahre.
  2. Sofortabschreibung als "geringwertiges Wirtschaftsgut" i. H. v. 600 EUR; Aktivierung von 900 EUR und Abschreibung auf 10 Jahre.
  3. Bildung eines Sammelpostens i. H. v. 1.500 EUR und Auflösung über 5 Jahre mit 20 % jährlich.
[1] R 9b Abs. 2 EStR.
[2] § 6 Abs. 2 EStG.
[3] § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG.
[4] § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG.
[5] § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG.
[6] § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG.
[7] § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG.
[8] § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG.
[9] Das Wahlrecht zum Sammelposten kann nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr erworbene Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.
[10] Das Wahlrecht zum Sammelposten kann nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr erworbene Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.

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