Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
1.5.1 Einzelaufzeichnungen
Auch für Kassen gilt: Die Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Dies gilt grundsätzlich sowohl für offene Ladenkassen als auch für elektronische Kassensysteme.
Sofern Warenverkäufe an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung abgegeben und nicht mittels elektronischer Kasse aufgezeichnet werden, besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht.
Gleiches gilt unter denselben Voraussetzungen für Dienstleistungen, wenn der Kundenkontakt auf die Bestellung und den Bezahlvorgang beschränkt ist, nicht jedoch, wenn er der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausführung individuellen Einfluss nehmen kann (Stichwort Friseur).
1.5.2 Tägliche Kassenaufzeichnungen nötig
Steuerpflichtige haben Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten. Dazu sind bei offenen Ladenkassen die Kasseneinnahmen wie folgt zu ermitteln:
| |
Gezählter Kassenendbestand |
| – |
gezählter Kassenendbestand des Vortags |
| + |
Barentnahmen |
| – |
Bareinlagen |
| + |
aus der Kasse geleistete Einzahlungen auf das Bankkonto |
| – |
in die Kasse eingezahlte Abhebungen vom Bankkonto |
| + |
Ausgaben (lt. Belegen) |
| = |
Tageseinnahmen |
Bei elektronischen Kassen ist der tatsächliche Kassenbestand mit dem rechnerischen Bestand lt. Kassenstreifen / elektronischen Daten abzustimmen.
Aufzubewahren sind bei den Kassenaufzeichnungen alle elektronisch erstellten Unterlagen und Daten, z. B.
- alle Einzelbuchungen,
- Trainingsspeicher,
- Kellnerberichte,
- Spartenberichte usw.
Die Aufbewahrung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Auf die fortlaufende Nummerierung der Tagesendsummenbons ist zu achten.
Tagesendsummenbons reichen nicht (mehr) zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit
Die Kasseneinnahmen sind grundsätzlich ein...
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