Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Die steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift gilt nur für die sog. Gewinneinkünfte, den betrieblichen Bereich (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit).
Sie beschreibt die Gewinnermittlung mittels
Eine handelsrechtliche und damit zwangsläufig auch steuerliche Buchführungspflicht besteht immer dann, wenn ein Kaufmann i. S. d. HGB vorliegt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält.
Wenn folgende beide Grenzwerte an 2 aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht überschritten werden, hat der Kaufmann jedoch die Möglichkeit von einer Buchführung abzusehen:
- 800.000 EUR Umsatzerlöse und
- 80.000 EUR Jahresüberschuss.
Sofern eine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht, gilt diese auch steuerrechtlich (sog. derivative/abgeleitete Buchführungspflicht).
Die rein steuerliche Buchführungspflicht (sog. originäre Buchführungspflicht) besteht für:
Die Umsätze im Sinne dieser Vorschrift errechnen sich folgendermaßen:
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umsatzsteuerpflichtige Umsätze |
| + |
umsatzsteuerfreie Umsätze |
| – |
Hilfsumsätze Kreditgewährung, -vermittlung etc. |
| – |
Hilfsumsätze grunderwerbsteuerpflichtige Umsätze |
| – |
Hilfsumsätze Versicherungsumsätze und Vermittlung von Versicherungsschutz |
| – |
Umsätze, der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert |
| – |
Umsätze, für die Rennwett- oder... |
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