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Aufzeichnungspflichten im Betriebsbereich / 10.6 Differenzbesteuerung: Besteuerungsgrundlage ist der Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern von Kleinunternehmern bzw. Privatpersonen (z. B. Antiquitäten, gebrauchte Kfz) kann der erwerbende Unternehmer aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer abziehen.[1] Er hat hier die Option die sog. "Differenzbesteuerung" anzuwenden.[2] Umsatzsteuerpflichtig ist dann nur der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis, abzüglich der Umsatzsteuer.[3]

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung

Der Autohändler A hat von einer Privatperson einen Pkw für 5.000 EUR angekauft. Dieses Fahrzeug verkauft er für 7.000 EUR weiter. A möchte von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen.

Lösung:

A ist Wiederverkäufer und beim Ankauf von der Privatperson wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weshalb A die Differenzbesteuerung anwenden kann.[4]

Umsatzsteuerpflichtig ist damit der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und EInkaufspreis, abzüglich der Umsatzsteuer.[5]

Damit ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer:

 
Verkaufspreis 7.000 EUR
Einkaufspreis 5.000 EUR
Differenz 2.000 EUR
enthaltene Umsatzsteuer (19/119) 319 EUR
Bemessungsgrundlage 1.681 EUR
 
Aufzeichnungspflichtige Inhalte:[6] Form der Aufzeichnung
Verkaufspreis Buchführung oder Liste
Einkaufspreis
Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung

Tab. 20: Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung

In der Rechnung ist eine der folgenden Passagen aufzunehmen:

  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder
  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung".[7]

Werden nebeneinander Differenzumsätze und Regelumsätze getätigt, sind die Aufzeichnungen für die einzelnen Besteuerungsformen getrennt zu führen.

[1] vgl. Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.
[2] § 25a Abs. 1 UStG.
[3] § 25a Abs. 3 UStG.
[4] § 25a Abs. 1 U...

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