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Aufwendungen für ein Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten (BB 2006, Heft 36, S. 1944)

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Einführung

BFH, Urteil vom 20.7.2006, VI R 26/05

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg vom 18. 2. 2005 – 9 K 211/04

1 Leitsatz:

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein.

2 Sachverhalt:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Universitätsstudium nach dem Abitur als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Der 1982 geborene Kläger begann nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität H. Er will später als Diplom-Ökonom Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machte er Aufwendungen für das Studium von 3327 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA versagte den Werbungskostenabzug und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 920 EUR. Ferner lehnte das FA die gesonderte Feststellung eines am Schluss des VZ 2003 verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ab. Das FG entschied, dass die Aufwendungen für das Studium dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar seien. Es stellte den verbleibenden Verlustvortrag auf 1118 EUR fest. Die Revision des FA war unbegründet.

3 Aus den Gründen:

Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für sein Studium zu Recht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.

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