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Aufhebungsvertrag: Voraussetzungen

Andreas Haupt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag bedarf für ihre Wirksamkeit u. a. der Schriftform. Dieser Beitrag informiert über die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Aufhebungsvertrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Schriftformerfordernis bei Aufhebungsverträgen ist in § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB normiert. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung ist ein Aufhebungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.[1]

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen, wenn dieser in dessen Privatwohnung abgeschlossen wurde.[2]

Allgemein gilt jedoch auch für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot des fairen Verhandelns.[3]

[1] BAG, Urteil v. 30.9.1993, 2 AZR 268/93.
[2] BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18.
[3] BAG, Urteil v. 24.2.2022, 6 AZR 333/21.

1 Rechtliche Grundlagen für die Wirksamkeit

Wie jeder Vertrag kommt auch der Aufhebungsvertrag durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme.[1] Voraussetzung ist insoweit immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille, das Arbeitsverhältnis sofort oder später zu beenden. Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, ist nach § 154 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist.[2]

Die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen beurteilt sich nach den allgemeinen Vorschriften für rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.[3] Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit seiner Erkl...

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