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Aufforderungsbeschluss: Möglichkeit und Auslegung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Gebrauch oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist dies dennoch als bloßer Aufforderungsbeschluss zu deuten.

2 Normenkette

§ 23 WEG

3 Das Problem

Mit 2 Beschlüssen wird es Wohnungseigentümer K untersagt, eine Garage zu Wohnzwecken und eine Terrasse als Gartenfläche zu nutzen. Ferner wird ihm der Rückbau baulicher Veränderungen "aufgegeben". Fraglich ist, ob die Beschlüsse in Ermangelung einer Kompetenz nichtig sind.

4 Die Entscheidung

Der BGH meint, die Beschlüsse seien wirksam! Es sei Wohnungseigentümern gestattet, ihren Willen durch Beschluss darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Gebrauch oder bauliche Veränderungen für unzulässig hielten. Dabei dürften sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern, also beispielsweise – wie hier – zu einer Unterlassung der Wohnnutzung einer Garage oder zu einem Rückbau einer Terrasse. So sei es auch beschlossen worden. Werde eine solche Willensbildung dem Wortlaut nach nämlich als Ge- oder Verbot beschlossen, sei darin nächstliegend dennoch ein bloßer Aufforderungsbeschluss zu sehen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es – neben anderen Fragen – vor allem darum, ob die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz dafür besitzen, einen von ihnen zur Unterlassung oder Beseitigung aufzufordern und ihren Willen insoweit durch Beschluss zu artikulieren.

Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss

Die Wohnungseigentümer haben, wie jetzt noch klarer wird, eine Beschlusskompetenz für einen "Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss". Mit diesem wird ein Wohnungse...

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