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Assistierte Ausbildung / 3 Förderungsfähige Berufsausbildungen

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Für die Förderungsfähigkeit einer Berufsausbildung verweist die Assistierte Ausbildung auf die Abgrenzungen der allgemeinen Ausbildungsförderung.[1] Danach können Berufsausbildungen gefördert werden, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werden, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Gleiches gilt für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz bzw. in Übergangsfällen nach dem Altenpflegegesetz (Beginn bis 31.12.2019). Eine Förderung ist auch für Berufsausbildungen in Teilzeitform[2] möglich.

Gefördert werden kann auch der Übergang von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung.

 
Wichtig

Wiederholte Förderung ist möglich

Bei Bedarf kann die Assistierte Ausbildung auch für eine zweite und ggf. weitere Berufsausbildung in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für die Vorphase als auch für die begleitende Phase der Förderung.[3]

[1] § 57 SGB III.
[2] § 7a BBiG.
[3] § 74 Abs. 5 i. V. m. § 57 Abs. 1 SGB III.

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