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Asbest – Anforderungen und Umsetzung der TRGS 519 / 4 Exposition bei Tätigkeiten mit Asbest

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Chem. Matthias Plog
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Tätigkeiten an Asbestprodukten fallen in 3 verschiedene Expositionsklassen:

  1. Tätigkeiten mit geringer Exposition (Abschn. 2.8 TRGS 519) sowie Emissionsarme Verfahren (Abschn. 2.9),
  2. Arbeiten geringen Umfangs (Abschn. 2.10 TRGS 519),
  3. Arbeiten im Schwarzbereich.

Diese Bereiche sind in der TRGS 519 definiert und orientieren sich an der ERB, allerdings basieren die Klassen nicht nur auf der Höhe der Exposition. Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition muss die Exposition unter 10.000 Fasern/m3 sein, im Schwarzbereich darf sie auch über 100.000 Fasern/m3 liegen. Bei Arbeiten geringen Umfangs muss die Exposition unter 100.000 Fasern/m3 liegen, wobei noch zusätzliche Vorgaben zu erfüllen sind. So ist die Anzahl der Arbeiter auf 2 zu begrenzen, die Dauer der Tätigkeit auf 4 Personenstunden. Das gilt für die gesamte Baustelle/das gesamte Projekt. Für Außenarbeiten gelten Tätigkeiten zur Entfernung von Asbestzementplatten von maximal 100 m² ebenfalls als Arbeiten geringen Umfangs und die Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu wählen.

Die Art der Exposition, die bei der Tätigkeit auftritt, ist der bestimmende Faktor für die Anforderungen an Sachkunde, Ausrüstung, Meldungen etc.

Im Rahmen der Anlage 9 TRGS 519 (s. Abschn. 5) gibt es Hilfestellungen, wie man für die "neuen" Fundstellen die Zuordnung der Exposition vornehmen kann bzw. wie man die Tätigkeit mit emissionsarmen Verfahren durchführen kann.

 
Achtung

Minimierungsgebot

Es ist, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, immer die Tätigkeit mit minimaler Exposition zu wählen, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

4.1 Tätigkeiten mit geringer Exposition

Bei diesen Tätigkeiten liegt die Exposition während der gesamten Tätigkeit unter 10.000 Fasern/m3. Die Exposition ist entweder über eine Messung nach Abschn. 4.3 der TRGS 519 zu bestimmen oder aber es ist ein sog. emissionsarmes Verfahren zu verwenden. Dies sind vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer (IFA) unter normierten Bedingungen bewertete Verfahren, bei deren Einhalten man von einer Exposition unter 10.000 Fasern/m3 ausgehen kann. Ein Messen der Exposition ist bei der Verwendung von emissionsarmen Verfahren nicht erforderlich. Wann immer möglich, sind emissionsarme Verfahren zu bevorzugen. Eine Liste der emissionsarmen Verfahren bietet die DGUV.

Unter Abschn. 15 der TRGS 519 sind die zu beachtenden Regeln bei Tätigkeiten mit geringer Exposition zusammengefasst.

Die Anforderungen beinhalten eine Sachkunde, eine unternehmensbezogene Meldung an die Behörde, das Abkleben von Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können. Nicht notwendig ist das Tragen von Atemschutz (es ist allerdings empfohlen und Atemschutz ist vom Arbeitgeber anzubieten).

Arbeiten geringen Umfangs können sinnvoll sein, wenn man wiederkehrende, vergleichbare Tätigkeiten in einem Umfang hat, dass sich die Erstellung eines neuen emissionsarmen Verfahrens nicht lohnt.

Beispiel: Sie sollen in einem Bürogebäude mit 200 identischen 1-Personen-Büros die Türen, die mit asbesthaltigem Material eingebaut sind, entfernen. Sie haben nun ein Verfahren mit unter 10.000 Fasern/m3 Exposition gefunden und nutzen dieses dann in allen weiteren Räumen. Da das Verfahren nur für diesen Bürokomplex gilt, verzichten sie darauf, eine behördliche Zulassung zu bekommen.

 
Wichtig

Emissionsarme Verfahren

Emissionsarme Verfahren sind die "Königsdisziplin" der Tätigkeiten mit Asbest. Sie sind behördlich geprüft und (auch aus juristischer Sicht) sicher. Zudem haben sie die Sonderstellung (s. Abschn. 3.1), dass nur mit ihnen Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Abtrag der Oberfläche durchgeführt werden dürfen.

Emissionsarme Verfahren beinhalten Anforderungen an technische Maßnahmen, Qualifikation, Meldung sowie Vorgaben der Reinigung des Arbeitsbereichs. All diese Punkte sind wie vorgegeben einzuhalten.

4.2 Arbeiten geringen Umfangs

Details zu den Anforderungen bei Tätigkeiten geringen Umfangs finden sich unter Abschn. 14.4 TRGS 519. Sie beziehen sich strenggenommen auf Arbeiten an schwach gebundenem Asbest, aber da bei Tätigkeiten mit schwach gebundenem Asbest normalerweise von einem höheren Risiko auszugehen ist als bei fest gebundenem Asbest, können die Anforderungen auch auf diese übertragen werden. Der Arbeitsbereich muss staubdicht abgetrennt sein und unter Unterdruck stehen. Eine Ausnahme sind hier sehr kleine Arbeitsbereiche, bei denen auch ein Industriestaubsauger mit Asbestzulassung ausreichen kann. Bei Arbeiten geringen Umfangs ist immer Persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Atemschutz und Anzug). Die Tätigkeiten erfordern Sachkunde und eine Meldung bei der Behörde.

4.3 Arbeiten im Schwarzbereich

Ein Schwarzbereich ist immer dann erforderlich, wenn Faserkonzentrationen über 10.000 Fasern/m3 auftreten. Bei Expositionen unter 100.000 Fasern/m3 besteht, wie gerade beschrieben, die Möglichkeit zu Tätigkeiten geringen Umfangs. Sollte diese Ausnahme nicht genutzt werden können oder die Faserkonzentrationen über 100.000 Fasern/m3 liegen, ist immer ein Schwarzraum einzurichten. Als Schwarzbereich wird umgangssprachlich der Bereich bezeichnet, der die ...

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