Da arbeitsschutzbezogene Unterweisungen darauf abzielen, ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu fördern, sind nachhaltige Maßnahmen seitens des Arbeitgebers erforderlich. Deshalb ist daher rechtlich festgelegt, dass die Unterweisungen zu festgelegten Zeitpunkten durchgeführt werden müssen.
Anlässe für Unterweisungen (gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG):
- bei Einstellung,
- bei Veränderung der Arbeitsaufgaben,
- bei der Einführung neuer Arbeitsmittel,
- bei der Einführung neuer Technologien,
- vor Aufnahme der konkreten Tätigkeit.
Unterweisungen sind eng mit der Gefährdungsbeurteilung verknüpft, da sich die Unterweisungsinhalte an den im Betrieb vorhandenen Gefährdungen orientieren. Es ist daher notwendig, Unterweisungen kontinuierlich an die tatsächlich vorhandenen Arbeitsbedingungen anzupassen. Die Unterweisung muss der Entwicklung von Gefährdungen entsprechen und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden .
Was genau mit regelmäßig gemeint ist, definiert § 12 ArbSchG dagegen nicht. Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diesen Aspekt, in dem sie festlegt, dass die Unterweisungen mindestens einmal jährlich erfolgen müssen . Dies entspricht auch den Fristen für spezifische Tätigkeiten in Fachrechtsverordnungen. Insofern kann allgemein festgehalten werden, dass mindestens einmal im Jahr eine entsprechende Arbeitsschutzunterweisung erfolgen muss.
Auch bei Jugendlichen geht man allgemein von einem erhöhten Unterweisungsbedarf aus. Hier ist festgelegt, dass Jugendliche mindestens halbjährlich zu unterweisen sind .
Sofern Bedarf besteht, so müssen Unterweisungen aber ggf. auch in kürzeren Abständen erfolgen.
Unterweisungsfristen (Mindestabstände)