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ArbSchG: Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz / 6.9 Fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Patrick Aligbe
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Bei der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber stets den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen[1].

Folglich muss eine Gefährdungsbeurteilung stets fachkundig durchgeführt werden. Teilweise ist in den spezifischen Fachrechtsverordnungen explizit festgehalten, dass diese nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf[2] . Dies würde sich aber allgemein schon aus dem bereits benannten § 4 Nr. 3 ArbSchG ergeben.

Sofern der Arbeitgeber (als grundsätzlicher Adressat der Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung; vgl. § 5 Abs. 1 ArbSchG) nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, so muss er sich fachkundig beraten lassen. Ansprechpartner sind hier der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu deren originären Aufgabenkreis es gehört, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen[3] .

[1] Vgl. § 4 Nr. 3 ArbSchG.
[2] Vgl. z. B. § 6 Abs. 11 Satz 1 GefStoffV.
[3] Vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 ASiG.

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