Resultierend aus europarechtlichen Vorgaben ist daher in § 8 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG festgelegt, dass Arbeitgeber in diesen Fällen verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit bedeutet in diesem Fall, dass die Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer Beschäftigten sorgen müssen.
Die Regelung gilt, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zur gleichen Zeit am selben Ort zusammenarbeiten. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass arbeitsteilig gearbeitet wird. Ausreichend ist, dass zeitlich und örtlich gemeinsam gearbeitet wird. Ein Beispiel ist die gleichzeitige Anwesenheit von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle.
Hierzu kann auch erforderlich sein, dass sich die Arbeitgeber zu den mit den Arbeiten verbundenen Gefahren austauschen und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen. Dies ist als Verpflichtung auch in § 8 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG festgehalten. Dies beinhaltet auch die Pflicht die eigenen Beschäftigten über die erfolgten Abstimmungen und Schutzmaßnahmen zu unterrichten (sofern erforderlich). Eine gegenseitige Gefährdung liegt immer dann vor, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten des einen Arbeitgebers auf die Beschäftigten des anderen Arbeitgebers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder Gesundheitsschadens besteht.
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 1 ArbSchG setzt nicht zwingend voraus, dass es sich hierbei um den Betrieb eines der Arbeitgeber handelt. Die Verpflichtung greift z. B. auch auf Baustellen und Montagestellen.
Zusätzlich gelten auch noch bereichsspezifische Vorschriften in Bezug auf eine erforderliche Zusammenarbeit.