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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern / 5 Werbungskostenabzug

Marcus Spahn
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5.1 Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt, wenn sie gesondert, d. h. einzeln und von den sonstigen Betriebsausgaben getrennt, aufgezeichnet sind.[1] Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums reicht nicht aus.[2]

Eine entsprechende Regelung für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern existiert nicht.

Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten, wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres – aufzuzeichnen.[3]

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.[4]

[1] § 4 Abs. 7 EStG
[2] Hessisches FG, Urteil v. 13.10.2022, 10 K 1672/19, Rev. eingelegt, Az beim BFH VIII R 6/24.
[3] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006:027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 25.
[4] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006:027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 9.

5.2 Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.

Alternativ kann in den Mittelpunktsfällen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) pro Jahr abgezogen werden (Wahlrecht).[1] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespausc...

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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern
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Zusammenfassung Überblick Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten ...

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