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Arbeitszimmer [Stand 2024] / 3 Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 EUR

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Steuerpflichtige, die ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer nutzen, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale i. H. v. 1.260 EUR als Werbungskosten abziehen.[1]

Der Pauschalbetrag von 1.260 EUR gilt personenbezogen (also für den jeweiligen Arbeitnehmer) und nicht raumbezogen. Das hat zur Folge, dass bei mehreren Nutzern eines häuslichen Arbeitszimmers jeder Steuerpflichtige, der die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt[2], die Jahrespauschale in voller Höhe geltend machen kann.[3]

 
Praxis-Beispiel

Personenbezogener Höchstbetrag

Ein Ehepaar nutzt gemeinsam zu jeweils 50 % ein häusliches Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer stellt für beide Ehegatten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer betragen 2.000 EUR.

Ergebnis: Beide Ehegatten können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. d. Jahrespauschale von jeweils 1.260 EUR berücksichtigt werden. In der Summe können bei den Eheleuten demnach 2.520 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen "nur" 2.000 EUR betragen.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, kommt ein pauschaler Abzug der Aufwendungen i. H. v. 1.260 EUR nur dann in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Tätigkeiten

Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus.

Ergebnis: Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal in Höhe der Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden, da der Mittelpunkt der Arbeitnehmertätigkeit im Krankenhaus liegt. Für die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kommt aber ggf. der Ansatz der Tagesauschale in Betracht.[4]

Anrechnung der Jahrespauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Jahrespauschale wirkt sich beim Steuerpflichtigen im Ergebnis nur dann aus, wenn die Jahrespauschale zusammen mit anderen Werbungskosten des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR überschreitet. Ein Ansatz der Jahrespauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Tipp

Aufteilungswahlrecht

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale grds. entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen.

Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten zu verzichten und diese insgesamt einer Tätigkeit zuzuordnen.[5]

Hierdurch ließe sich bei Arbeitnehmern, die noch einer weiteren Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer nachgehen (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dadurch "retten", dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale insgesamt der anderen Einkunftsart zugeordnet würden.

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.
[2] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 20.
[4] S. Abschn. 4.
[5] BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 17.

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