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Arbeitszimmer [Stand 2024] / 2 Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen

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2.1 Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist lediglich ein Indiz.[1]

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Arbeitnehmers, wenn nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass er

  • im häuslichen Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt und
  • Leistungen erbringt, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Eine außerhäusliche Tätigkeit schließt daher nicht von vornherein aus, dass sich der Mittelpunkt dennoch im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Das gilt selbst dann, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegen sollte.

Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an 3 Tagen von zuhause und an 2 Tagen im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen ist. Entscheidend ist, wo die qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit erbracht wird.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320.
[2] BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 11; Beispiele s. OFD Niedersachsen, Schreiben v. 27.3.2017, S 2354 – 118 – St 215.

2.2 Abziehbare Kosten

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören u. a.:

  • Miete,
  • Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser),
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (ohne Kunstgegenstände),
  • Renovierungsaufwand,
  • Beleuchtung,
  • Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude sich im Eigentum des Arbeitnehmers befindet),
  • Schuldzinsen (Kredite im Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. der Wohnung),
  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung,
  • Reinigung.

Anstelle des Vollkostenabzugs kann aus Vereinfachungsgründen die Jahrespauschale i. H. v. 1.260 EUR angesetzt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Aufwendungen für selbst produzierten Strom mittels eigener PV-Anlage

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gehören auch die Aufwendungen für den selbst produzierten Strom aus einer auf oder an dem Gebäude des Arbeitnehmers installierten Photovoltaikanlage. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird regelmäßig ein eigenständiger Gewerbebetrieb begründet. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen und die Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei. Die Entnahme ist gleichwohl mit dem Teilwert zu bewerten.[2] In Höhe des Entnahmewerts liegen zugleich Aufwendungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor, soweit der entnommene Strom anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Eigenverbrauch des Stroms einer PV-Anlage fürs Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer nutzt ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer mit einer Gesamtfläche von 15 m2. Auf seinem Einfamilienhaus (gesamte Wohnfläche: 150 m2) hat der Arbeitnehmer eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 15 kW (peak) installiert. Der Arbeitnehmer produziert im Kalenderjahr insgesamt 15.000 kWh Strom, von dem er 5.000 kWh unmittelbar im Einfamilienhaus selbst verbraucht. Die Stromgestehungskosten betragen 10 Cent pro kWh (= Buchwert). Der Teilwert des selbst produzierten Stroms beträgt dagegen 30 Cent pro kWh. Die sonstigen (anteiligen) abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (AfA, Finanzierungskosten etc.) betragen im Kalenderjahr 1.500 EUR.

Ergebnis: Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Aufwendungen für den entnommenen Strom, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen. Die Bewertung des entnommenen Stroms erfolgt dabei zum Teilwert. Die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenen Aufwendungen für den selbst produzierten Strom berechnen sich demnach wie folgt:

5.000 kWh x 30 Cent x 15/150 = 150 EUR

[1] S. Abschn. 3.
[2] § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

2.3 Aufteilung der Aufwendungen bei Ehegatten

Eine Besonderheit besteht bei Verheirateten, bei denen beide Ehegatten berufstätig sind und das gemeinsame häusliche Arbeitszimmer jeweils zu beruflichen Zwecken nutzen. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich das Arbeitszimmer im eigenen oder in einem gemieteten Objekt befindet.

Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhaus oder einer (Eigentums-)Wohnung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden und von den Ehegatten getragenen Aufwendungen (u. a. Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten) im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Ehegatten aufzuteilen.

Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer hingegen in einer von den Ehegatten gemeinsam angemieteten Wohnung, sind die anteilige Miete und die anteiligen Energiekosten jeweils zur Hälfte den Ehegatten zuzurechnen.

2.4 Entscheidungen zum unbegrenzten Werbungskostenabzug

  • Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexe...

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