Zusammenfassung
Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist immer wieder Streitgegenstand zwischen (ehemaligem) Arbeitgeber und Beschäftigten. Dabei geht es regelmäßig um die Frage, welche Beschreibungen und/oder welche Bewertungen an welcher Stelle in ein einfaches bzw. qualifiziertes Zeugnis aufgenommen werden müssen.
Das sogenannte einfache Arbeitszeugnis enthält ausschließlich sachliche Angaben zu dem Arbeitsverhältnis, das sogenannte qualifizierte Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus auch Bewertungen von Leistung und Verhalten des Beschäftigten.
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1 Arbeitszeugnis: Allgemeine inhaltliche Anforderungen
Allen Arten von Arbeitszeugnissen ist es gemein, dem Arbeitnehmer beim Arbeitsplatzwechsel für sein weiteres berufliches Fortkommen einen Nachweis über seine bisherige Tätigkeit zu geben. Je länger ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, desto detaillierter müssen die Angaben im Zeugnis sein.
Dabei geht die Rechtsprechung von dem sog. Einheitlichkeitsgrundsatz aus, das Zeugnis muss das gesamte Arbeitsverhältnis vollständig beschreiben und nicht nur Teile davon. Dies bezieht sich zum einen auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Hat er verschiedene unterschiedliche Tätigkeiten erbracht, sind diese nicht in getrennten Arbeitszeugnissen zu beschreiben, sondern in einem einheitlichen Zeugnis., selbst wenn der Mitarbeiter getrennte Zeugnisse verlangt.
Gleiches gilt, wenn er in unterschiedlichen Abteilungen, Betriebsstätten oder Positionen gearbeitet hat.
Des Weiteren gilt die Pflicht zum einheitlichen Zeugnis beim qualifizierten Zeugnis auch für die Verhaltens- und Leistungsbewertung. Eine Beschreibung nur der Leistung oder nur des Verhaltens ist unzulässig. Es muss beides bewertet werden.
Das Arbeitszeugnis soll also ein Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmers wiedergeben und nicht nur Bruchstücke.
Es dürfte z...