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Arbeitszeugnis: Formelle Anforderungen / 2 Die inhaltliche Form des Zeugnisses

Stephan Wilcken
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Der Inhalt des Zeugnisses wird gegliedert in:

  • Name des Arbeitnehmers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis: Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
  • Bei einem vorläufigen und bei einem Endzeugnis das Ausscheidensdatum
  • Datum der Ausstellung
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen des Arbeitnehmers – und auch nur dann – das Geburtsdatum und Geburtsort aufzunehmen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen. Die Anschrift des Beschäftigten kann vermerkt werden, aber nicht im üblichen Adressfeld.

Ändert ein Beschäftigter während des Arbeitsverhältnisses seinen Namen und/oder darüber hinaus auch sein Geschlecht, ist dies bei der Ausstellung des Zeugnisses zu berücksichtigen. Bezüglich des dritten Geschlechts gibt es für die Formulierung der Anrede und der dann folgenden Pronomen derzeit keine Sprachregelung. Hier ist zu empfehlen, dies mit dem jeweils Betroffenen zu besprechen und die Formulierungen dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechend im Arbeitszeugnis umzusetzen.

 
Hinweis

Gendergerechte Sprache

Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Formulierungen in einem Arbeitszeugnis zu gendern.

Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist anzugeben, der Grund für die Beendigung aber nicht.[1] Dies ergibt sich bereits aus § 109 GewO, der ausführt, dass das Zeugnis Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses machen soll. Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass Angaben zum Beendigungsgrund nur dann enthalten sein dürfen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.

 
Achtung

Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf Wunsch mit aufzunehmen

Verlangt der Arbeitnehmer aber, dass der Grund des Ausscheidens in das Zeugnis aufgenommen wird, muss d...

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