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Arbeitszeugnis: Änderung und Widerruf / 2 Widerruf des Arbeitszeugnisses

Stephan Wilcken
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Das Zeugnis ist keine Willenserklärung, sondern eine Schilderung der Leistung des Arbeitnehmers. Eine Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wenn sie aus Sicht des Erklärenden inhaltlich falsch war. Dies geht bei einem aus Sicht des Ausstellers falschen Arbeitszeugnis dagegen nicht.

Ist ein Arbeitszeugnis objektiv falsch erteilt worden, kann es vom Aussteller also nicht angefochten werden, es kann aber widerrufen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist zum einen, dass es sich um eine erhebliche Unrichtigkeit handelt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erst nach Erteilung des Zeugnisses von Umständen erfährt, die das erteilte Zeugnis objektiv als falsch erscheinen lassen. In der Praxis betrifft dies fast immer den Bereich der Leistungs- und Verhaltensbewertung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für einen Irrtum über beurteilungsrelevante Umstände

Dem ausgeschiedenen Mitarbeiter wird uneingeschränkte Loyalität bescheinigt. Im Nachhinein aber entdeckt der Arbeitgeber, dass er vom Arbeitnehmer bestohlen oder betrogen wurde.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer als ehrlich beschrieben und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bescheinigt. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber feststellen, dass es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten im Arbeitsverhältnis gekommen ist.

Weiterhin muss der Arbeitgeber das Zeugnis versehentlich falsch ausgestellt haben.

 
Achtung

Kein Widerrufsrecht bei bewusst falschem Zeugnis

Hat der Arbeitgeber das Zeugnis bewusst falsch ausgestellt, hat er kein Widerrufsrecht: Er war ja nicht im Irrtum über die Angaben im Zeugnis.[1]

Folgen

In solchen Fällen kann und muss der Arbeitgeber das erteilte und objektiv falsche Zeugnis korrigieren.

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser ihm das un...

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