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Arbeitszeitbetrug wegen Nichtausstempeln für Zigarettenpausen

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Ein Arbeitszeitbetrug stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs 1 BGB für eine fristlose Kündigung darstellen; denn hierbei täuscht ein Mitarbeiter vor, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Dies kann ebenfalls bei einer hartnäckigen Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, vorliegen.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 1990 als Mitarbeiterin in einem Arbeitsamt tätig. Die Überprüfung der Arbeitszeiterfassung hat ergeben, dass sie an 3 Tagen keine einzige Pause genommen hatte, sondern nur Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Deshalb wurde sie durch die Beklagte aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen, da der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation entstanden sei.

Die Klägerin brachte hierbei vor, dass die genannten Zeiten richtig sein könnten, da sie als Raucherin entsprechende Zigarettenpausen benötige. Sie betonte, dass es ihr sehr leid tue, dass bei ihr "ein solcher nachlässiger „Schludrian" eingerissen sei; sie habe die Mitteilung deshalb sehr ernst genommen und seither jede einzelne Raucherpause ganz genau und minutiös aufgezeichnet. Zudem betonte sie, dass ein derartiges Verhalten sich mit Sicherheit nicht mehr wiederholen werde.

Die Beklagte sprach daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung aus. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte hinsichtlich der fristlosen Kündigung Erfolg, gegenüber der ordentlichen Kündigung wurde sie jedoch abgewiesen. Es wurde Revision zum BAG zugelassen.

Nach Auffassung des Gerichts war die ordentliche Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt; denn ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeit...

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