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Arbeitszeit (BAT) / 4 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 15 Abs. 6 BAT)

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Das geltende Recht geht von einem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit aus (§ 9 ArbZG), sieht aber vielfache Ausnahmen und Sonderregelungen vor. Soweit danach Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, bedeutet dies noch keineswegs, dass der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet ist. Dies hängt vielmehr vom Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. vom gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab. Der BAT regelt diese Frage in § 15 Abs. 6 BAT.

4.1 Pflicht zur Arbeitsleistung

Der BAT verpflichtet den Angestellten zur Sonntags- und Wochenfeiertagsarbeit sowie auch zur Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit, wenn dies die Aufgaben der Verwaltung bzw. des Betriebs oder eines Teils davon erfordern (§ 15 Abs. 6 BAT). Dies gilt z.B. für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser, Altenheime, Jugendwohnheime, Jugendzentren, Feuerwehr, Rettungsdienste und Badeanstalten.

Ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen besteht für Jugendliche (§§ 1, 18 JArbSchG) und werdende und stillende Mütter (§ 8 MuSchG, vgl. Mutterschutz). Ausgenommen sind Beschäftigungen in der Krankenpflege, in Badeanstalten und im Verkehrswesen, wenn den werdenden oder stillenden Müttern zuvor in der Woche eine 24-stündige Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Eine schwangere Reinigungskraft im Krankenhaus ist auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichtet, wenn zuvor die 24-stündige Ruhezeit eingehalten wurde.

Dies gilt jedoch nicht, wenn sie bei einem Reinigungsunternehmen angestellt ist und von diesem in einem Krankenhaus eingesetzt wird.[1]

[1] BAG, Urt. v. 12.12.1990 – 5 AZR 16/90

4.2 Mindestzahl von zwei freien Sonntagen

Nach Dienstplan sollen im Monat (mindestens) zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Diese Sollvorschrift ist nach Möglichkeit einzuhalten. Die Praxis erwartet dies.

4.3 Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen

Dienstplanmäßige bzw. betrieb...

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