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Arbeitszeit / 2.1.1 Regelungen des TV-L

Stefanie Hock
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Die allgemeine tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit nach dem TV-L ist für die Beschäftigten von 9 West-Ländern unterschiedlich geregelt. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien lauten die Ergebnisse der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L in Verbindung mit dem Anhang zu § 6 TV-L durchzuführenden Arbeitszeitberechnungen wie folgt:

 
Baden-Württemberg 39 Stunden, 30 Minuten
Bayern 40 Stunden, 06 Minuten
Berlin 39 Stunden, 24 Minuten
Bremen 39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg 39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen 39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen 39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz 39 Stunden, 00 Minuten
Saarland 39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein 38 Stunden, 42 Minuten

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