Teilkündigungen nur im Ausnahmefall möglich
Durch eine (Änderungs-)Kündigung wird grundsätzlich der gesamte Arbeitsvertrag betroffen. Einzelne Bestandteile können nur im Ausnahmefall separat durch eine Kündigung geändert oder deren Wirkung beendet werden.
Eine sogenannte Teilkündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn zum einen diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und durch die Teilkündigung der zwingende Kündigungsschutz nicht umgangen werden kann, also keine wesentlichen Vertragsbestandteile betroffen werden, die die Gewichtung zwischen Arbeitsleistung einerseits und Vergütungsbestandteilen andererseits verschieben.
In der Regel muss also, sofern einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags geändert werden sollen, wie etwa die Vergütung, die Tätigkeit, der Arbeitsort oder die Dauer der individuell vereinbarten Arbeitszeit, der gesamte Arbeitsvertrag gekündigt werden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis mit den geänderten Bedingungen fortzusetzen.