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Arbeitsvertragliche Einheitsregelung / 5 Änderung der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung

Stephan Wilcken
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Da die arbeitsvertragliche Einheitsregelung ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, kann sie auch nur nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen geändert werden. Dies geschieht z. B. durch eine Änderungskündigung, die die Regelung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist beenden soll und gleichzeitig anbietet, unter geänderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

 
Wichtig

Teilkündigungen nur im Ausnahmefall möglich

Durch eine (Änderungs-)Kündigung wird grundsätzlich der gesamte Arbeitsvertrag betroffen. Einzelne Bestandteile können nur im Ausnahmefall separat durch eine Kündigung geändert oder deren Wirkung beendet werden.[1]

Eine sogenannte Teilkündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn zum einen diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und durch die Teilkündigung der zwingende Kündigungsschutz nicht umgangen werden kann, also keine wesentlichen Vertragsbestandteile betroffen werden, die die Gewichtung zwischen Arbeitsleistung einerseits und Vergütungsbestandteilen andererseits verschieben.[2]

In der Regel muss also, sofern einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags geändert werden sollen, wie etwa die Vergütung, die Tätigkeit, der Arbeitsort oder die Dauer der individuell vereinbarten Arbeitszeit, der gesamte Arbeitsvertrag gekündigt werden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis mit den geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Zu der (Änderungs-)Kündigung bedarf es eines entsprechenden Kündigungsgrundes betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Art.

Darüber hinaus kann die arbeitsvertragliche Einheitsregelung – insgesamt oder auch nur in Teilen – einvernehmlich geändert werden, wenn beide Vertragsparteien damit jeweils einverstanden sind.

[1] BAG, Urteil v. 14.11.1990, 5 AZR 509/89; BAG, Urteil v. 23.3.2011, 10 AZR 562/09.
[2] BAG, Urteil v. 6.11.2007, 1 AZR 826/06; BAG, Urteil v. 28.5.2017, 2 AZR 721/16.

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