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Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Einzelvertragliche Bez ... / 5.5 Bezugnahme auf nichtige oder beendete Tarifnormen

Dr. Roman Frik
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Sind von der Verweisung nichtige Tarifnormen erfasst, so werden diese von der Inbezugnahme regelmäßig nicht erfasst. Die Rechtsprechung legt dynamische Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag dahingehend aus, dass die Arbeitsvertragsparteien nur die Einbeziehung des jeweils gültigen Tarifinhalts wollen und nur das zwischen ihnen gelten soll, was für die organisierten Arbeitnehmer bei bestehender Tarifbindung oder im Nachwirkungszeitraum gelten würde.[1] Gilt der in Bezug genommene Tarifvertrag nicht mehr, ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Tarifverträge als Ersatz Anwendung finden sollen.[2]

Die unterschiedliche Reichweite zwischen den Verweisungsarten wird insbesondere bei der Beendigung eines Tarifvertrags sichtbar. Für die statische Verweisung ist das Ende des Tarifvertrags grundsätzlich ohne Bedeutung. Nur dann, wenn ein im Tarifvertrag enthaltener Zeitablauf gleichfalls Gegenstand der Verweisung war, hat dies Auswirkungen auf das einzelne Vertragsverhältnis.

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss der Nachwirkung

In dem in Bezug genommenen Tarifvertrag ist vereinbart "Der Tarifvertrag gilt nur bis zum (Datum) und tritt außer Kraft. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen".

Wird im Fall einer dynamischen Verweisung der Tarifvertrag beendet und tritt Nachwirkung ein[3], so tritt ebenfalls keine Änderung des Arbeitsvertragsinhalts ein. Nur wenn der Tarifvertrag ersatzlos und ohne direkt anschließende Nachfolgeregelung wegfällt, so entfaltet er auch bei einer dynamischen Verweisung keine Wirkungen mehr.

[1] BAG, Urteil v. 29.1.1975, 4 AZR 218/74; BAG, Urteil v. 7.12.1977, 4 AZR 474/76.
[2] BAG, Urteil v. 29.6.2011, 5 AZR 651/09.
[3] § 4 Abs. 5 TVG.

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