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Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Einzelvertragliche Bez ... / 3.3 Unklarheitenregel

Dr. Roman Frik
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Die Formulierung einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel muss eindeutig sein. Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die als Bezugnahmeklausel ausgelegt werden könnten. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Die sog. Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders (Arbeitgebers) ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Bleiben nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel über den Inhalt oder die Reichweite einer Bezugnahmeklausel, ist nach § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung der Vertragsklausel zu wählen, die für den Arbeitnehmer günstiger ist. Auf die Unklarheitenregel darf aber nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bedeutung der Unklarheitenregel

In einem Formulararbeitsvertrag sind folgende Regelungen enthalten:

Zitat

§ 2 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

VergGr. 6 BAT = 1.000 EUR

Ortszuschlag = 750 EUR

Allgemeine Zulage i. H. v. 75 EUR.

§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des BAT.

Im obigen Beispiel ist wegen der Angabe der tariflichen Vergütungsgruppe in § 2 des Vertrags nicht eindeutig, ob die im Vertrag aufgeführten Beträge als Festbeträge vereinbart worden sind oder ob sie sich entsprechend den tariflichen Steigerungsbeträgen in der Vergütungsordnung zum BAT laufend erhöhen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber diesen Punkt durch eine entsprechend deutliche Formulierung des § 2 im Arbeitsvertrag klarstellen müssen. Da er dies versäumt hatte, hat das BAG die obige Klausel nach der Auslegungsregel in § 305c BGB als dynamische Verweisung auf den ...

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