2.1 Grundsatz
Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge ist grundsätzlich an keine Form geknüpft. Zwar sieht § 1 Abs. 2 TVG für den Abschluss von Tarifverträgen die Schriftform vor, die bloße Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf den Tarifinhalt wird aber schon vom Wortlaut dieser Norm nicht erfasst. Nur wenn für den Abschluss des Arbeitsvertrags gesetzlich oder vertraglich ein bestimmtes Formerfordernis besteht, hat auch die Inbezugnahme des Tarifvertrags in dieser Form zu erfolgen.
Textformerfordernis bei Berufsausbildungsverträgen
Nach § 11 BBiG bedürfen der Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und die Vereinbarung bestimmter Vertragsbestimmungen der Textform. Dementsprechend muss in diesen Fällen auch die einzelvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrags oder Teilen hiervon in Textform erfolgen.
Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG folgt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis übergeben muss, in dem ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, enthalten ist. Dies ist allerdings kein eigentliches Schriftformerfordernis. Das Fehlen des Hinweises hat keine Konsequenz für die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit von Tarifverträgen. Ggf. entstehen jedoch Schadensersatzansprüche, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der mangelnden Kenntnis von auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifverträge Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht.
Häufig wird im Arbeitsvertrag für die Änderung seines Inhalts die Schriftform vorgeschrieben. Sofern nach seiner Unterzeichnung tarifliche Regelungen Vertragsgegenstand werden sollen, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Die Inbezugnahme hat dann schriftlich zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag eine s...