Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitsvertrag: Rechtsmängel / 1.1.3.1 Wucher

Dr. Madelaine Isabelle Baade
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Wucher ist eine besondere Ausprägung des sittenwidrigen Verhaltens. Unter den Begriff des Wuchers fällt ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Als Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kommen dabei sowohl ein Verstoß gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand gemäß § 134 BGB i. V. m. § 291 StGB als auch ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB in Betracht. Innerhalb des § 138 BGB ist zwischen dem speziellen Wuchertatbestand des Absatzes 2 und dem wucherähnlichen Tatbestand im Rahmen der Generalklausel des Absatzes 1 zu unterscheiden. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.[1]

Speziell der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB setzt sich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen.

In objektiver Hinsicht erfordert § 138 Abs. 2 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dieser objektive Tatbestand ist speziell in den Fällen der sogenannten Lohnwucherei gegeben, wenn der Arbeitnehmer für eine bestimmte, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht völlig unbedeutende Arbeitsleistung eine unangemessen niedrige Entlohnung erhält. Einen Anhaltspunkt bietet regelmäßig der für eine vergleichbare Tätigkeit zu zahlende Tariflohn. Allerdings reicht allein die Unterschreitung des Tariflohns noch nicht aus. Vielmehr muss ein auffälliges Missverhältnis zum allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Tätigkeiten vorliegen.[2] Fraglich ist natürlich, wo die Grenze liegt. Diese kann nicht abstrakt und generell, sondern nur durch eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. In der Rechtsprechung wird ein Lohn von etwa 1/3 unter Tarif als Lohnwucher angesehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wuchertatbestände

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen ist die Wuchergrenze noch nicht überschritten, wenn der Arbeitnehmer ca. 26 % weniger Lohn erhält, als ihm tariflich zustehen würde.[4]

Wird hingegen eine "Praktikantin" in einem als Praktikum bezeichneten Rechtsverhältnis mehr als 6 Monate lang wie eine vergleichbare Arbeitnehmerin im Pflegedienst eines Krankenhauses eingesetzt, so liegt kein Praktikanten-, sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Die für diesen Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Unentgeltlichkeit ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin sich für den Arbeitgeber erkennbar lediglich deshalb zur unentgeltlichen Arbeitsleistung bereitgefunden hat, weil sie sich davon einen Ausbildungsplatz erhoffte.[5]

Zum Tatbestand des Wuchers gehört allerdings auch die subjektive Komponente. Diese besteht darin, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat.

Eine Zwangslage ist insbesondere dann gegeben, wenn durch wirtschaftliche Bedrängnis oder Umstände anderer Art für den Betroffenen ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung entsteht. Die früher von der einschlägigen Rechtsprechung der damaligen Formulierung des Gesetzestextes abgeleitete Beschränkung auf Fälle existenzgefährdender wirtschaftlicher Not ist durch die neue Fassung des Gesetzestextes überholt. Danach ist ausreichend, aber eben auch erforderlich, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen. In diesem Zusammenhang reicht z. B. allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit die Gelegenheit hatte, einen Arbeitsplatz zu erlangen, nicht aus, um von einer Zwangslage im vordefinierten Sinne sprechen zu können. Es bedarf vielmehr eines Vergleichs der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Arbeitnehmers, wie sie sich mit und ohne Annahme des Arbeitsvertrags darstellt bzw. darstellen würde. Wobei allerdings die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. So lässt sich kaum etwas dagegen einwenden, dass das Landesarbeitsgericht Mainz die Zwangslage darin gesehen hat, dass die Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber erkennbar sich lediglich deshalb zur unentgeltlichen Arbeitsleistung bereitgefunden hat, weil sie sich davon einen Ausbildungsplatz erhofft hatte.[6]

 
Hinweis

Wucher bei verwerflicher Gesinnung

Da es sich bei dem Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB um einen Unterfall der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB handelt, kann ein Rechtsgeschäft, bei dem die subjektive Komponente des Wuchers i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB nicht verwirklicht ist, gleichwohl gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der aus dem Rechtsgeschäft Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat oder sonst anstößige Umstände vorliegen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Gerichte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urteil: Wann ist ein Gehalt sittenwidrig?
Bierflaschen in einer Reihe
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie forderte vom Arbeitgeber die Zahlung der Differenz zum üblichen Branchen-Tarifvertrag. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass das ihr gezahlte Gehalt ortsüblich und damit nicht sittenwidrig ist.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 568/10
LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 568/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Lohnwucher. Sittenwidrigkeit. Tagesarbeitsverhältnis. Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts  Leitsatz (amtlich) 1. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB setzt neben einem ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren