Das NachwG enthält keine Regelung für den Fall, dass der Arbeitgeber den Nachweis nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Auch die zugrunde liegende Nachweis-Richtlinie enthält keine entsprechenden Vorgaben, vielmehr bleiben nach Art. 6 Nachweis-Richtlinie "einschlägige Verfahrensregeln" der Mitgliedstaaten unberührt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aber aus den Vorgaben der Nachweis-Richtlinie, dass für die Angaben des Arbeitgebers in einer von ihm ausgestellten Nachweisurkunde eine "starke Vermutung der Richtigkeit spricht". Nach Auffassung des Gerichts kann der Arbeitgeber den Beweis des Gegenteils nur dadurch führen, indem er nachweist, dass "die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder dass sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind". Zu beachten ist allerdings immer auch die Reichweite des Nachweises.
Genaue Formulierung beachten
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer in verschiedenen Filialen im Ruhrgebiet eingesetzt werden kann und enthält der Nachweis die Information, der Arbeitsort sei "derzeit Essen", so hat diese Erklärung keine Bindungswirkung dahingehend, dass es dem Arbeitgeber nun verboten wäre, den Arbeitnehmer in Dortmund oder Duisburg einzusetzen.
Bei der Diskussion um die Neufassung des NachwG zum 1.8.2022 wurde auch vertreten, dass nur ein mit der strengen Schriftform erteilter Nachweis für den Arbeitnehmer von ausreichender Verlässlichkeit sei. Legt man diese Annahme zugrunde, wird man auch nach der seit 1.1.2025 geltenden Neufassung von einer Bindung des Arbeitgebers an den Nachweis ausgehen können, jedenfalls, bis er einen Irrtum in derselben Form korrigiert. Von der ansonsten anzunehmenden Bindung wird man lediglich eine Ausnahme machen müssen: Kann...