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Arbeitsvertrag: Anforderungen nach dem Nachweisgesetz / 4 Änderung der Vertragsbedingungen

Dr. Fabian Clemens
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Nach § 3 Satz 1 NachwG a. F. war dem Arbeitnehmer (bzw. dem Praktikanten gemäß § 1 Satz 2 NachwG) eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung mitzuteilen. Seit 1.8.2022 sind Änderungen gemäß Art. 6 RL 2019/1152/EU bzw. der Umsetzung in § 3 NachwG sogar stets unmittelbar mit der jeweiligen Änderung mitzuteilen. Seit dem 1.1.2025 können sie auch in Textform erfolgen, wenn nicht der Arbeitnehmer eine schriftliche Erteilung verlangt[1] Als wesentliche Vertragsbedingungen i. S. d. genannten Vorschrift gelten die Regelungen, die nach § 2 in das schriftliche oder in Textform zu übermittelnde Dokument aufzunehmen sind. Notwendig ist nicht, dass bei der Änderung einzelner Vertragsbedingungen ein vollständig neu gefasster Nachweis über alle Vertragsbedingungen i. S. d. § 2 NachwG ausgestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachweispflicht bei Entgeltumwandlungen

Haben die Parteien ein bestimmtes Bruttoentgelt vereinbart und zusätzlich eine sog. Bruttoentgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, die sich der Höhe nach dynamisch an den gesetzlichen Höchstgrenzen für den Anspruch (4 % der Beitragsbemessungsgrenze) orientiert, muss der Arbeitgeber nunmehr immer dann, wenn sich das Bruttogehalt oder die Beitragsbemessungsgrenze ändert, einen neuen Nachweis erteilen, da sich dann stets das Bruttogehalt ändert. Diese Konsequenz ist besonders ärgerlich, weil die Initiative für die betriebliche Altersversorgung hier ohnehin eher vom Arbeitnehmer ausgeht und der Gesetzgeber eigentlich die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung verbessern müsste, statt sie bürokratisch zu überfrachten.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 NachwG entfällt eine Pflicht zur Erteilung eines aktualisierten Nachweises, wenn sich lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträge, ...

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