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Arbeitsverträge mit Jahresarbeitszeitregelung / 4 Vergütung von Ausfallzeiten

Dr. Christian Schlottfeldt
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Wie in anderen Arbeitsverhältnissen kann der mit einem Jahresarbeitszeitvertrag beschäftigte Arbeitnehmer durch besondere Umstände gehindert sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann wegen einer Erkrankung, wegen eines gesetzlichen Feiertags oder wegen einer persönlichen Verhinderung (z. B. Arztbesuch innerhalb der festgelegten Arbeitszeit) eintreten.

Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen. Da der Jahresarbeitszeitvertrag durch längere Freizeitperioden gekennzeichnet sein kann, ist zu differenzieren:

  • Erkrankt der Arbeitnehmer während der Freizeitphase, bleibt dies ohne Auswirkungen für den Arbeitgeber. Denn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass ein krankheitsbedingter (!) Arbeitsausfall eintritt. In einer geplanten Freizeitphase fällt die Arbeit aber nicht wegen Krankheit des Arbeitnehmers aus, sondern aufgrund des Arbeitszeitplans. Der Arbeitnehmer geht also gegebenenfalls auch bei Krankheit ins "Minus".
  • Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase, hat er wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von 6 Wochen. Maßgeblich ist dabei die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer nach der vereinbarten bzw. betrieblich vorgesehenen Arbeitszeitverteilung geleistet hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (sog. Ausfallprinzip). Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bedeutet das, dass ohne die Krankheit geleistete "Plusstunden" dem Zeitkonto des erkrankten Arbeitnehmers gutzuschreiben sind ("wie gearbeitet worden wäre").
  • Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf[1]: Da Abrufarbeitnehmer oftmals unregelmäßig zur Arbeit herangezogen werden, ist die Bestimmu...

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