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Arbeitsvergütung: Grundlagen und Höhe / 4 Zusatzvergütungen

Dr. Christian Schlottfeldt
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4.1 Begriff und Arten der Zusatzvergütung

Neben der für die geschuldete Arbeitsleistung in Geld oder als Sachleistung gezahlten Vergütung gehören zum Arbeitsentgelt weitere Zusatzvergütungen, die unter verschiedenen Gesichtspunkten gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zusatzvergütungen kann aufgrund gesetzlicher Vorschrift, Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag bestehen bzw. entstehen. Auch für die Gewährung von Zusatzvergütungen gilt das allgemeine arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot des AGG.

Die Zusatzvergütungsarten gliedern sich je nach Zielsetzung in:

 
Zielsetzung Zusatzvergütung (Beispiele)
Ausgleich ungünstiger Arbeitsumstände

Schmutzzulage

Erschwerniszulage

Schicht-/Wechselschichtzulage

Nachtarbeitszuschlag

Sonn- und Feiertagszuschlag
Belohnung besonderer Arbeitsqualität Qualitätsprämien
Belohnung besonderer Leistungen Leistungszulage
Ausgleich einer besonderen sozialen Lage Sozialzulage
Förderung eines bestimmten Verhaltens

Anwesenheitsprämie

Pünktlichkeitsprämie

Anspruch auf eine bestimmte Zusatzvergütung besteht nur, solange die der Zusatzvergütung zugrunde liegenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt werden. Im Übrigen besteht der Anspruch, solange die Anspruchsgrundlage Gültigkeit hat. Wird die Vergütungszulage aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung gewährt, hat der Arbeitnehmer hierauf Anspruch für die Geltungsdauer der jeweiligen Rechtsgrundlage. Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.[1] Gleiches gilt nach § 77 Abs. 6 BetrVG für Betriebsvereinbarungen.

 
Praxis-Tipp

Widerrufsvorbehalt

Ist einzelvertraglich eine Zusatzvergütung vereinbart, sollte zur Vermeidung der ansonsten notwendigen Änderungskündigung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, dass die Zusatzvergütung nur unter Vorbehalt gezahl...

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