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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / 3.3 Antwort der Krankenkasse an den Arbeitgeber

Ramón Lang
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Hat der Arbeitgeber eine Anfrage an die Krankenkasse gestellt, so prüft diese zuerst Ihre Zuständigkeit. Hierbei erfolgt die Prüfung und Übermittlung der Daten unverzüglich, jedoch spätestens am auf die Anfrage folgenden Werktag.

3.3.1 Keine Zuständigkeit der Krankenkasse

Kann die Krankenkasse nach Prüfung der eingegangenen Arbeitgeberanfrage keine Zuständigkeit feststellen, übermittelt die Krankenkasse eine Rückmeldung mit dem Rückmeldegrund "1 = unzuständige Krankenkasse/ unbekannte Person" an den Arbeitgeber.

Diese Rückmeldung erfolgt durch die Krankenkasse aber nur, wenn

  • die angefragte Person nicht bekannt ist,
  • für den angefragten Zeitpunkt keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand bzw. besteht und
  • bereits eine Information über den Krankenkassenwechsel oder einer Beendigung wegen einer privaten Versicherung bzw. wegen Verzug ins Ausland vorliegt.

In diesen Fallgestaltungen sollte der Arbeitgeber in einen Austausch mit dem Arbeitnehmer treten, um die aktuell zuständige Krankenkasse zu erfahren. Danach ist – sofern weiterhin erforderlich – eine erneute Anfrage der eAU vorzunehmen.

3.3.2 Zuständigkeit der Krankenkasse

Hat die Krankenkasse nach Prüfung der eingegangenen Arbeitgeberanfrage eine Zuständigkeit festgestellt, prüft diese auf Basis des vom Arbeitgeber übermittelten Beginns der Abwesenheit, ob eine abruffähige Fehlzeit im Datenbestand der Krankenkasse vorliegt.

Abruffähige Fehlzeiten

Nach § 109 SGB IV umfasst der eAU-Datensatz mehrere Fehlzeiten, welche durch die Krankenkassen den Arbeitgebern übermittelt werden dürfen. Abruffähige Fehlzeiten sind hiernach:

  • Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt,
  • Arbeitsunfähigkeit vom Durchgangsarzt,
  • Stationäre Krankenhausbehandlung und
  • Aufenthalt in einer Reha- oder Vorsorgeeinrichtung.

Privatärztliche oder ausländische Atteste können hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber erhalten bei Vorlieg...

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