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Arbeitsstättenverordnung: Bedeutung für die Personalarbeit / 9.4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte

Dr. Constanze Oberkirch
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Ziff. 4 des Anhangs enthält Vorgaben zu den genannten besonderen Räumen.

  • Sanitärräume (Ziff. 4.1): Zu den Sanitärräumen zählen neben Toilettenräume auch Waschräume und Umkleideräume.
  • Pausen- und Bereitschaftsräume (Ziff. 4.2): Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist ein Pausenraum oder –bereich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen leicht erreichbar sein und an ungefährdeter Stelle eingerichtet werden.
  • Erste-Hilfe-Räume (Ziff. 4.3): Sie müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet, für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich und mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zu Ersten Hilfe ausgestattet sein. Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste müssen angegeben sein.
 
Hinweis

Unterkünfte (Ziff. 4.4)

Die bisherigen Regelungen zu Unterkünften sind mit Wirkung zum 1.1.2021 deutlich erweitert worden.[1] Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, wenn es aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist. Das kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen der Fall sein. Die Bereitstellung ist stets erforderlich, wenn den Beschäftigten im Zusammenhang mit der Anwerbung oder Entsendung zur zeitlich befristeten Erbringung einer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Beschäftigte die Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistun...

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