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Arbeitsschutz: Aufgabe des Betriebsbeauftragten / 3.8.3 Anhebung der Schwellenwerte

Dr. Constanze Oberkirch
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Im Zuge des Sofortprogramms für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz[1] ist die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geändert worden.

Mit Wirkung zum 29.5.2026 sind die Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angehoben worden.[2]

Es besteht eine Stufenregelung, die sich zum einen an der Anzahl der Beschäftigten und zum anderen an der individuell bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahr orientiert.

  • Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten müssen in der Regel keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen.
  • In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Gefährdungsbeurteilung[3] eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.[4]
  • In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dabei muss er die im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Zahl der Beschäftigten berücksichtigen.[5]

     
    Hinweis

    Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

    Um die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsgrößenklasse "50 oder mehr Beschäftigte" zu ermitteln, ist ergänzend § 20 DGUV-V1 ("Grundsätze der Prävention") zu beachten. Danach richtet sich die konkrete Anzahl der Sicherheitsbeauftragten insbesondere nach:

    • der Zahl der Beschäftigten,
    • der Gefährdungslage,
    • der räumlichen und organisatorischen Struktur des Betriebs,
    • der Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
  • In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten reicht künftig ein Sicherheitsbeauftragter aus, wenn keine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.[6]
  • Der Unfallversicherung...

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