Es gibt weitere Beauftragte, deren Bestellung nicht in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Sie werden regelmäßig zur Gefahrenabwehr bzw. -eindämmung eingesetzt und dienen dem Schutz der Arbeitnehmer somit mittelbar.
3.1 Abfallbeauftragter
3.1.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung
Anwendbare Rechtsvorschriften sind die §§ 58 – 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und über den Verweis in § 60 Abs. 3 KrWG auch § 55 Abs. 1, 1a, 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 4 und die §§ 56 – 58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem ist die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) zu beachten.
Nach § 59 Abs. 1 KrWG müssen die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. d. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und Besitzer i. S. d. § 27 KrWG einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, sofern dies erforderlich ist wegen der
- in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme
hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen. Die Bestellung des Abfallbeauftragten muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung externer Betriebsbeauftragter ist möglich.
3.1.2 Pflichten des Betreibers
Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Ab...