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Arbeitsschutz / 3.3 Ergreifen von Maßnahmen

Dr. Constanze Oberkirch
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Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zur Abwendung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit ergreifen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Passivrauchen

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren (etwa durch den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage und die Unterteilung der Betriebsräume in Raucher- und Nichtraucherzonen), nicht aber sie gänzlich auszuschließen (etwa durch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebs).[2]

Bei der Festlegung von Maßnahmen ist grundsätzlich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen. Diese sind vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen (sog. TOP-Prinzip). Die verschiedenen Schutzmaßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen.[3]

Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind bei Hitze am Arbeitsplatz nach § 618 BGB allgemein dazu verpflichtet, geeignete Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss dort eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Bei sehr hohen Temperaturen können Arbeitgeber z. B. die Arbeitszeit auf freiwilliger Basis verkürzen oder den Arbeitsbeginn vorverlegen. Vorgaben für Arbeitgeber im Umgang mit hohen Raumtemperaturen finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

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