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Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Versorgungsausgleichsrechtes (BB 2012, Heft 38, S. 2369)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Das neue Versorgungsausgleichsrecht ist nun bereits seit dem 1.9.2009 in Kraft und in der Praxis sind schon einige Erfahrungen gemacht worden. Erfahrung haben nicht nur Ehepartner, Rechtsanwälte oder Richter gesammelt, sondern auch Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung erteilt haben. Wie auch nach dem alten Versorgungsausgleichrecht gilt nach dem neuen Recht der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Im Gegensatz zum alten Versorgungsausgleichsrecht wird nunmehr bei der Ehescheidung das Versorgungsanrecht des Ehepartners/Arbeitnehmers direkt bei dem Versorgungsträger – sprich Arbeitgeber, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung – geteilt und nicht mehr in das System der gesetzlichen Rentenversicherung umgeleitet. Bei der Umsetzung der Vorgaben durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) stehen dem Versorgungsträger (Arbeitgeber) zahlreiche Gestaltungsspielräume zur Verfügung. Einige dieser Möglichkeiten (z. B. Auswahl einer Teilungsvariante und Fragen der Kostenumlage) sollen unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Umsetzung nachfolgend näher betrachtet werden.

I. Allgemeiner Teil

Das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bürdet dem Versorgungsträger zahlreiche Pflichten auf, die nicht disponibel sind.

Beispielsweise verlangt das VersAusglG u. a. die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 5 Abs. 1 VersAusglG, die Unterbreitung eines Vorschlages zum Ausgleichswerts an das Familiengericht gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG, die Erteilung von Auskünften an die Eheleute gemäß § 4 VersAusglG, die Entscheidung über die Zulassung der ehevertraglichen Begründung zusätzlicher Anwartschaften, die Übertragung zusätzlicher Anwartschaften gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG und die Bildung v...

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