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Arbeitsrechtliche Aspekte des freiwilligen Wehrdienstes / 2.2 Freiwilliger Wehrdienst

Dr. Andreas Schubert
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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG, §§ 58b–58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind[1], sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement"[2] zu leisten. Mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes zum 1.7.2011 wurde der Zugang zu diesem für Männer und Frauen eröffnet. Die Voraussetzungen des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes sind in § 37 SG geregelt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit muss gewährleistet sein, dass der Freiwillige jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.[3] Zudem muss derjenige die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist.[4] Der Freiwillige darf auch keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweisen, die gegen die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 SG verstoßen.[5]

Letztlich wird bei Personen, die erstmalig als Soldat dienen, eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.[6]

Werden alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen zudem keine Hinderungsgründe gemäß § 38 SG[7] vorliegen. Diese betreffen die strafrechtliche Verurteilung, die Maßregelung zur Besserung und Sicherung und die Entziehung der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch.

Der freiwillige Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG zunächst aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst.

[1] § 37 Abs. 1 Nr. 1 SG, der über § 58b Abs. 2 SG für den freiwilligen Wehrdienst entsprechend gilt, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 GG; zu Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis § 37 Abs. 2 SG.
[2] § 58b SG.
[3] § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG.
[4] § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG; s. dazu Abschn. 2.2.

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