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Arbeitsrechtliche Aspekte des freiwilligen Wehrdienstes / 1 Wehrpflicht und freiwilliger Wehrdienst

Haufe-Lexware Redaktion
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Auch unter der Geltung des WehrRÄndG bleibt es bei einer durch das Grundgesetz begründeten Wehrpflicht für volljährige Männer. Auf Basis von Art. 12a GG legt § 1 des Wehrpflichtgesetzes im Einzelnen fest, wer "wehrpflichtig" ist. Gemäß § 2 WPflG wird allerdings das System der allgemeinen Wehrpflicht reduziert auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Somit wurde im Ergebnis die "allgemeine" Wehrpflicht de facto zur Wehrpflicht in besonderen Ausnahme – und Krisensituationen. Der freiwillige Dienst wurde hingegen zum alleinigen Normalfall. Wehrdienst i. S. d. § 4 Abs. 1 WPflG kann seit 2011 freiwillig geleistet werden.[1]

Seit 1.1.2026 kann der Bundestag durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht entscheiden, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Die Einberufung soll sich unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Für den Fall, dass die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf übersteigt, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein gesondert zu regelndes Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.[2]

[1] § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG.
[2] § 2a WPflG,

Eingefügt durch das Wehrdienstmodernisierungsgesetz – WDModG, BGBl 2025 I Nr. 370 v. 29.12.2025.

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