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Arbeitsrechtliche Änderungen durch das Vierte Bürokratie ... / 3.7 Änderung der Gewerbeordnung (Zeugnis)

Christoph Tillmanns, Jutta Schwerdle
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§ 109 Abs. 3 GewO schloss bisher die elektronische Form für die Erteilung des Arbeitszeugnisses aus. Nunmehr kann das Zeugnis mit Einwilligung der Beschäftigten in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilt werden.

In der Gesetzesbegründung (BT Drs 20/11306 s. 111) heißt es dazu: Die sonstigen Vorgaben für die Zeugniserteilung bleiben hiervon unberührt. Daher muss etwa auf die Schriftform zurückgegriffen werden, wenn die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) wegen der daraus ersichtlichen Zeitangabe unzulässige Rückschlüsse zulasten der Beschäftigten ermöglichen würde und eine Rückdatierung rechtlich erforderlich ist, etwa im Fall von Zeugnisberichtigungen.

Da die qualifizierte elektronische Signatur immer eine (nicht manipulierbare) Angabe enthält, wann die Signatur erfolgt ist, kommt sie überhaupt nur in Frage, wenn die Signatur des Zeugnisses zeitnah mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Außerdem muss die Person, die das Zeugnis signiert, selbst über die entsprechende Möglichkeit einer qeS verfügen und die Person sein, die das Zeugnis zu unterzeichnen hat (je nach dem also Personalleitung, Vorgesetzte oder Geschäftsführung).

 
Hinweis

Nach § 35 Abs. 1 TVöD/TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf ein "schriftliches" Zeugnis. Die Tarifvertragsparteien haben die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch darf auch im Anwendungsbereich des TVöD/TV-L das Zeugnis nur mit Einwilligung der/des Beschäftigten in elektronischer Form erteilt werden. Die GewO enthält keine Tariföffnungsklausel, so dass mindestens die Formvorschrift aus § 109 Abs. 1 und Abs. 3 GewO einzuhalten ist.

Zweifel bestehen, ob durch die Änderung des § 109 Abs. 3 GewO für die betriebliche Praxis eine Erleichterung eintreten wird. Da die Person, die das...

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