Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitsrechtliche Änderungen durch das Vierte Bürokratie ... / 2 Schriftform, elektronische Form und Textform: Definition und Abgrenzung

Christoph Tillmanns, Jutta Schwerdle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Da eine der wesentlichen Änderungen durch das BEG IV in dem Verzicht auf die Schriftform zugunsten der Textform besteht, soll hier vorab der Unterschied zwischen Schriftform, elektronischer Form und Textform dargestellt werden.

2.1 Schriftform

Wenn das Gesetz für eine bestimmte Erklärung die Schriftform verlangt, bestimmt § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde oder der Vertrag eigenhändig unterschrieben sein muss. Grundsätzlich kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich ausschließt wie beispielsweise § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag. Auch der Nachweis nach dem Nachweisgesetz konnte bis zum 31.12.2024 nicht in elektronischer Form erteilt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG).

2.2 Elektronische Form

Soweit die elektronische Form nicht ausgeschlossen ist, verlangt § 126a BGB eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur, die auf dem Zertifikat (Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO) eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters (Art. 3 Nr. 17 eIDAS-VO) beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit (Art. 3 Nr. 23 eIDAS-VO) erstellt wird. Dies ist bei einfachen Signaturen, wie sie z.B. im Zusammenhang mit PDF-Dokumenten verwendet wird, nicht der Fall. Aufgrund der hohen technischen Anforderungen spielt die qualifizierte elektronische Signatur im Arbeitsleben bisher eine nur untergeordnete Rolle.

2.3 Textform

In zahlreichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wird für bestimmte Erklärungen die Schriftform gefordert. Das BEG IV nimmt hier an vielen Stellen Änderungen vor und ersetzt das Schriftformerfordernis durch das Textformerfordernis. Die Textform im Sinne des § 126b BGB stellt wesentlich geringere Anforderungen an die Form der Erklärung. Ist durch ein Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das zum ersten es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und zum zweiten geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Textform im Sinne von § 126 b BGB ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • lesbare Erklärung
  • persönlicher Zugang beim Empfänger
  • erkennbare Urheberschaft, Person des Erklärenden ist genannt
  • räumlicher Abschluss der Erklärung
  • Speicherbarkeit auf einem Medium
  • Möglichkeit der Unveränderlichkeit
  • dauerhafte Verfügbarkeit.

Lesbar ist die Erklärung, wenn sichergestellt ist, dass ihr der Empfänger den in ihr enthaltenen, durch Schriftzeichen dargestellten Sinn ohne weiteres optisch entnehmen kann. Sprachnachrichten fallen daher nicht darunter.

Die Erklärung muss darüber hinaus die Angabe ihres Verfassers bzw. die Bezeichnung der Person des Erklärenden enthalten. In der Regel geschieht dies durch eine Namensnennung des Erklärenden.

Die Erklärung muss räumlich abgeschlossen sein. Das Textende muss kenntlich gemacht werden. Das erfolgt in der Regel durch die Nachbildung der Namensunterschrift des Erklärenden z.B. durch Einfügen des eingescannten Namenszugs als Bilddatei oder auch schlicht die Namensnennung des Verfassers am Ende der Erklärung.

Die Erklärung muss weiterhin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Das bedeutet, dass es dem Empfänger zumindest möglich sein muss, sie zu seiner dauerhaften Verfügbarkeit aufzubewahren oder zu speichern, beispielsweise durch das Speichern einer ihm übersandten E-Mail.

Zudem muss auch die Unveränderlichkeit gewährt sein. Dies geschieht beispielsweise durch die Möglichkeit, die Erklärung auszudrucken (beispielsweise durch den Ausdruck und die elektronische Speicherung einer E-Mail). Nicht genügt es, wenn die Erklärung lediglich auf einer Website enthalten ist, ohne dass für den Empfänger die Möglichkeit eines Downloads mit individueller Speicherungsmöglichkeit besteht.

Zuletzt muss die Erklärung geeignet sein, dass sie dem Empfänger persönlich zugeht. Auch das ist wiederum bei einer Website regelmäßig nicht der Fall.

Die Textform im Sinne von § 126b BGB wird regelmäßig durch E-Mails, Fax, PDF-Dokumente, aber auch körperliche Dokumente (Papier) ohne Unterschrift, aber mit einem abschließenden Namenszug des Ausstellers gewahrt. Auch eine Nachricht über einen Messenger-Dienst genügt der Textform, soweit ihr Aussteller erkennbar und die Nachricht nicht nachträglich veränderbar ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gesetzesänderung: Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
Briefumschlag
Bild: Pexels

Durch das kürzlich beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz IV gibt es Änderungen im Nachweisgesetz. Diese treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Sie vereinfachen die Nachweispflichten, indem sie den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform genügen lassen und die digitale Übermittlung möglich machen.


Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Formerleichterungen für die Personalarbeit ab dem 1.1.2025
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt. Die darin enthaltenen Formerleichterungen treten überwiegend zum 1.1.2025 in Kraft. Für Arbeitsverträge genügt dann die Textform und es bedarf keines schriftlichen Nachweises mehr. Doch gilt es Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Ein Überblick.


Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft: Gewerbemietverträge: Textform statt Schriftform genügt
Vertrag Digitalisierung Laptop elektronisch Mann
Bild: AdobeStock

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten – mit wichtigen Änderungen für Vermieter und Mieter. So können etwa Belege über Betriebskostenabrechnungen digital bereitgestellt werden und bei Gewerbemietverträgen entfällt die Schriftformerfordernis. Das ist zu beachten.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Arbeitsrechtliche Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Arbeitsrechtliche Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

1 Einführung Durch das in wesentlichen Teilen zum 1.1.2025 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz[1] (BEG IV) wurden eine Reihe von arbeitsrechtlichen Vorschriften geändert. Insbesondere wird in vielen Bereichen das Schriftformerfordernis ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren