Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.1 Elektronische Lohnsteuerkarte
Im ELStAM-Verfahren muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur noch in besonderen Fällen papierbasierte Dokumente für den Lohnsteuerabzug vorlegen.
Der Lohnsteuerabzug kann vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Dienstverhältnis dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer (IdNr) und seinen Geburtstag mitteilt. Im Übrigen muss der Arbeitnehmer mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
Des Weiteren muss der Arbeitnehmer angeben, ob und in welcher Höhe ein festgestellter Lohnsteuerfreibetrag im ELStAM-Verfahren abgerufen werden soll.
1.2 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
Wurde einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, können ELStAM weder gebildet noch vom Arbeitgeber abgerufen werden. In diesem Fall stellt das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt auf dessen Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese Bescheinigung ist ein Dokument, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen muss. Der Arbeitgeber muss diese entgegennehmen und während der Dauer des Dienstverhältnisses aufbewahren – längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Die erforderliche Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat.
Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln bzw. ist er beschränkt steuerpflichtig, hat er den Antrag auf die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.
Da dieser Personenkreis in Deutschland regelmäßig nicht meldepflichtig ist, kann die für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderli...