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Arbeitsmittel / 4 Prüfungen

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (z. B. Gerüste, Baustellenkrane), sind vor der erstmaligen Verwendung durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage erfolgen. Hierbei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Sofern Arbeitsmittel verändert werden (z. B. nach dem Einrichten einer Maschine), muss vor der erneuten Inbetriebnahme ebenfalls zunächst eine Prüfung erfolgen.

Arbeitsmittel, die durch Schäden zu einer Gefährdung für die Beschäftigten werden können, müssen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Dies trifft beispielsweise auch bei Regalen zu, die von einem Kran oder Flurförderzeug beim Be- oder Entladen beschädigt werden können, wodurch sich eine Gefährdung für die Beschäftigten ergibt. Der Arbeitgeber hat Art und Umfang der Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die Prüfintervalle nicht schon in Vorgaben (z. B. berufsgenossenschaftlichem Regelwerk) festgelegt wurden. Gemäß TRBS 1201 hat sich bei kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die während der üblichen Arbeitszeiten betrieben werden (z. B. Einschichtbetrieb), eine Prüfung in jährlichem Abstand bewährt.

Oftmals wird die Prüfung eines Arbeitsmittels mit einer Prüfplakette dokumentiert. Laut TRGS 1201 gibt eine Prüfplakette jedoch nur darüber Auskunft, dass das Arbeitsmittel geprüft wurde, nicht jedoch, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist und somit weiter betrieben werden darf. Arbeitgeber dürfen gemäß BetrSichV jedoch keine Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn sie Mängel aufweisen, die eine sichere Verwendung beeinträchtigen. Somit kann in einer betrieblichen Regelung festgelegt werden, dass Arbeitsmittel, die bei ei...

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