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Arbeitsmedizinische Vorsorge: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Dr. med. Hanns Wildgans
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Jahr 2025 nutzten nach einer Erhebung der DGUV rund 70 % der Beschäftigten in Deutschland bei ihrer Arbeit mindestens einen Bildschirm, eine externe Maus oder eine Tastatur. Der Anteil der Erwerbstätigen, die einen reinen Büroberuf ausüben, liegt seit Jahren stabil bei knapp über 36 %. In absoluten Zahlen entspricht dies bis zu 30 Millionen Menschen, die zumindest zeitweise Bildschirmarbeit verrichten, wobei die Zahlen durch die zunehmende Digitalisierung weiter steigen. In Deutschland ist die Bildschirmarbeit primär im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung geregelt, welche durch die ASR A6 technisch und die AMR 14.3 aus arbeitsmedizinischer Sicht konkretisiert wird. Der Beitrag beschreibt, bei welchen Belastungsfaktoren und möglichen gesundheitlichen Auswirkungen Angebotsvorsorge angeboten werden muss und wann stattdessen auf die Teilnahme im Rahmen der Wunschvorsorge verwiesen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsstättenverordnung / ASR A6 “Bildschirmarbeit“

Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)

AMR 14.3 Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

AMR 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

1 Definitionen

Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) und eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören[1].

Bildschirmarbeit im Sinne der Arbeitsstättenregel umfasst Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion gekennzeichnet sind. Darunter versteht man die Aufnahme und Eingabe von Informationen mithilfe eines Bildschirmgerätes. Die kurzfristige Nutzung von handgehaltenen G...

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